RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0138 E 28. November 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen des Verfahrensmangels eines Unterbleibens der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung setzt voraus, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0056; E 2.8.2000, 97/13/0196, 0197, 0198).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130072.X01

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten