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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0138 E 28. November 2001 RS 3Stammrechtssatz
Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen des Verfahrensmangels eines Unterbleibens der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung setzt voraus, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0056; E 2.8.2000, 97/13/0196, 0197, 0198).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130072.X01Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011