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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
In dem zum Fall einer zu fingierenden Vermietung einer Eigentumswohnung ergangenen Erkenntnis vom 31. März 2004, 2003/13/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die der Behörde abverlangte Feststellung hypothetischer Sachverhalte zwangsläufig eine entsprechende Bandbreite von Sachverhaltsannahmen zulassen musste, denen eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung nur im Falle eines auffälligen Widerspruches der dazu angestellten Überlegungen gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze anhaften könnte. Für die Überlegungen einer behördlichen Beweiswürdigung, der die Aufgabe gesetzt ist, die erst in der Zukunft liegenden Ergebnisse einer Betätigung zu beurteilen und die Realitätsnähe deren Einschätzung durch den festzustellen, der diese Betätigung ausübt, kann nichts grundsätzlich Anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001130171.X06Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012