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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §31 Abs2 Z2;Rechtssatz
Stattgebung - aufsichtsbehördliche Maßnahme - Die beschwerdeführende Partei ist Betreiberin eines Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung 1996. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 verpflichtet, "den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag ehestbaldig herzustellen" und die Einhaltung dieser Verpflichtung der belangten Behörde nachzuweisen. In der Begründung heißt es ua, der Aufsichtsbehörde sei bekannt geworden, dass beim System der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Erfassung und Verwertung von Nachlaufmengen finanzielle Vorsorge in Form einer passiven Rechnungsabgrenzung getroffen worden sei. Als Nachlaufmaterial werde jenes Verpackungsmaterial verstanden, welches während der ordnungsgemäßen Tätigkeit eines Systems lizenziert werde, das jedoch erst nach Ablauf der Genehmigung des Systems oder nach Auslaufen der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung oder nach Ablauf einer Bilanzierungsperiode anfalle. Aus dem Argument, die bei Stattgebung der aufschiebenden Wirkung und Abweisung der Beschwerde erforderliche rückwirkende Erstattung ungerechtfertigter Lizenzgebühren würde sich als äußerst schwer administrierbar gestalten, was nicht im Interesse der beschwerdeführenden Partei gelegen sein könne, ist - ohne dass noch zu untersuchen ist, ob eine solche Rückabwicklung überhaupt stattzufinden hat - kein zwingendes öffentliches Interesse abzuleiten, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070006.A01Im RIS seit
11.08.2006