RS Vwgh 2006/6/8 2003/03/0160

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
92 Luftverkehr

Norm

AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der vom Landeshauptmann als mitwirkende Behörde gestellte Antrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, der das Feststellungsverfahren, in dem vor dem Umweltsenat Sachverständigengebühren aufgelaufen sind, eingeleitet hat, kann nicht als "verfahrenseinleitender Antrag" im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden: Mit diesem Feststellungsantrag sollte vielmehr die Frage, ob für das durch den Antrag der Projektwerber bestimmte Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, geklärt werden; Ziel des Feststellungsantrages war aber nicht der Abspruch über eigene Rechte und Pflichten des Landeshauptmannes, der vielmehr, wenn für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000), zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann also nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag der Projektwerber gesehen werden. Gerade wenn - im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zu § 76 AVG (1167 BlgNR 20. GP, 39) - "der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen" ist und für die Bewilligung der von den Projektwerbern beantragten Änderung die Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, notwendig ist, kann der Feststellungsantrag des Landeshauptmannes nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X03

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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