RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0278

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
ZPO §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfahrenshelfer hat die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) beantragt. Dass der Verfahrenshelfer von dieser ihm ausdrücklich durch § 68 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann aber für sich allein nicht zur Folge haben, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060278.X03

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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