RS Vwgh 2006/6/28 2006/08/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0210 E 19. Oktober 1993 RS 4(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

"Erkennen müssen" iSd § 25 Abs 1 AlVG kann nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden.(Hier: Die Frage, ob eine Beteiligung mit 75 % an einer GmbH ein der Versicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis zu dieser GmbH als Sekretärin mit einem geringen Bezug ausschließt, ist im Gesetz nicht klar geregelt, sodaß schon aus diesem Grunde die allgemeine Vermutung des § 2 ABGB von vornherein ausscheidet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080017.X03

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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