RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0048

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §13;
RGV 1955 §20 Abs1 Z2;
RGV 1955 §43;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006

Rechtssatz

Für Organe der Bundespolizeidirektion enthält § 43 RGV 1955 eine Sonderbestimmung. Danach begründen Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Wachkörpers Bundespolizei eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage. Durch diese Bestimmung wird für Wachebeamte einer Bundespolizeidirektion bei Dienstverrichtungen im Dienstort ein Anspruch auf die im § 20 Abs. 1 Z 2 RGV 1955 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen, da es sich dabei um eine Reisezulage handelt (vgl. § 13 RGV 1955 und hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0456).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X05

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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