RS Vwgh 2006/6/30 2005/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15102000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten;
B-VG Art50 Abs2;
EURallg;
UVP grenzüberschreitender Rahmen 1997;
UVPG 2000 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198

Rechtssatz

Der unmittelbaren Anwendung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, BGBl. III Nr. 201/1997, steht schon der Umstand entgegen, dass es sich dabei um einen vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag handelt, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Eine unmittelbare Anwendung solcher Staatsverträge kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (erst mit der - vorliegendenfalls nicht anzuwendenden - UVP-G Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde - vgl. die EB zur RV 648 BlgNr. XXII. GP - die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG einschließlich des genannten Übereinkommens in österreichisches Recht umgesetzt).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X08

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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