Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198Rechtssatz
Der unmittelbaren Anwendung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, BGBl. III Nr. 201/1997, steht schon der Umstand entgegen, dass es sich dabei um einen vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag handelt, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Eine unmittelbare Anwendung solcher Staatsverträge kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (erst mit der - vorliegendenfalls nicht anzuwendenden - UVP-G Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde - vgl. die EB zur RV 648 BlgNr. XXII. GP - die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG einschließlich des genannten Übereinkommens in österreichisches Recht umgesetzt).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X08Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011