RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0263

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §160a Abs3 Z1 lite idF 1999/I/127;
BDG 1979 §160a Abs3 Z1 litg;
Satzung Studienrecht Übergangsbest Uni Graz 2004 §1;
Satzung Studienrecht Übergangsbest Uni Graz 2004 §4;
UniversitätsG 2002;
UOG 1993 §43 Abs7 idF 1993/805;

Rechtssatz

§ 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des [neuen nach dem UniveristätsG 2002 eingerichteten] Senats der Universität Graz vom 17. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04,

6. c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003), bestimmte für die

Zeit nach dem 1. Jänner 2004, dass "bis zum 31. März 2004 ... die

im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane ... ihre

Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall (der Beschwerdeführer übte vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 die Funktion des 2. Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakulität der Universität Graz aus) nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. g BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120263.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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