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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs1 Z4 idF 1972/214;Rechtssatz
Bei einer Bediensteten wie der Beschwerdeführerin, die (wegen eines Karenzurlaubes) für die Dauer von ca. 1 Jahr und 4 Monaten keinen Arbeitsplatz im Exekutivdienst innegehabt hat, kann nicht davon die Rede sein, dass sie diese Zeit im Sinne der §§ 2 und 3 der "Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1975 über die Festetzung einer Journaldienstzulage" im Exekutivdienst "tatsächlich" zurückgelegt hat. Das gegenteilige Ergebnis kann dem Normsetzer nicht ernsthaft zugesonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120208.X01Im RIS seit
10.08.2006