RS Vwgh 2006/7/5 2003/12/0171

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis auf das E 14.9.1981, 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120171.X02

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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