RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §26 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 AWG 2002 steht in engem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 legcit. So ist aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erlaubniswerber, der für den Fall, dass er die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat, zu schließen, dass sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen bezieht, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X09

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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