RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0126

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Vorladung eines Bevollmächtigten einer Partei zur Berufungsverhandlung wäre etwa gleich dem Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 31. Juli 2002, 98/13/0011).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150126.X01

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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