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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
In den Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt eine undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht (Hinweis E 29. März 1990, 89/17/0139). Eine unzutreffende Bezeichnung der Organfunktion würde dem aus § 44 a Z 1 VStG erfließenden Konkretisierungsgebot widersprechen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X06Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013