RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs3;
WRG 1959 §55 Abs4;

Rechtssatz

Mit "rechtskräftigen" Bescheiden in § 104a Abs 3 WRG 1959 sind solche gemeint, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt daher, wenn man das Tatbestandselement der "Rechtskraft" auch auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht, Beschwerdelegitimation nur gegen solche Bescheide zu, die letztinstanzliche Bescheide sind. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Tatbestandselement "rechtskräftig" nicht auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht. Es kann nämlich ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz selbst oder in den Materialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber völlig systemwidrig dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Beschwerdebefugnis gegen noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Bescheide zugestanden habe. In diesem Fall wäre auch unklar, ob sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aussuchen kann, ob es zunächst im Rahmen des § 55 Abs 4 WRG 1959 administrative Rechtsmittel ausschöpft und dann den VwGH anruft oder ob es gegen erstinstanzliche Bescheide sofort Beschwerde vor dem VwGH erhebt. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daraus ergibt sich, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan durch § 104a Abs 3 WRG 1959 keine Befugnis zur Anfechtung erstinstanzlicher Bescheide eingeräumt wurde. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat Bescheide, die nicht letztinstanzliche Bescheide sind, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen; dies auch dann, wenn es übergangene Partei ist. Wird dies seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterlassen, wird der erstinstanzliche Bescheid zwar rechtskräftig; dies berechtigt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X05

Im RIS seit

27.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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