Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs2;Rechtssatz
Der beschränkte Nachbarschutz im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 erklärt sich aus dem Zweck dieser Bestimmung, Betriebsinhaber vor einer Verschlechterung ihrer Rechtsposition vor nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Emissionen, zugezogenen Nachbarn zu schützen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, S. 626).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X04Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012