RS Vwgh 2006/7/31 2004/05/0003

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs2;

Rechtssatz

Der beschränkte Nachbarschutz im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 erklärt sich aus dem Zweck dieser Bestimmung, Betriebsinhaber vor einer Verschlechterung ihrer Rechtsposition vor nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Emissionen, zugezogenen Nachbarn zu schützen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, S. 626).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X04

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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