RS Vwgh 2006/7/31 2004/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
BauO Wr §134a Abs1 lite idF 1996/042;
BauRallg;
GewO 1994 §79 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ZfV 4/2011, 572-579;

Rechtssatz

In Bindung an das E VfGH 7. Juni 1999, B 891/97, VfSlg 15475/1999, hatte die belangte Behörde insoweit - im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung - zu prüfen, ob die Gewerbebehörde den Beschwerdeführerinnen zum Schutz der "nachträglich zugezogenen Nachbarn" Auflagen erteilen würde. Dabei hatte sie - da diese Überprüfung "aus Sicht" der Gewerbebehörde zu erfolgen hatte - deren Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X03

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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