RS Vwgh 2006/8/8 AW 2006/06/0034

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Veröffentlicht am 08.08.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §26;
BauG Vlbg 2001 §28;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Die Beschwerdeführer begründen ihren Aufschiebungsantrag damit, dass die Einhaltung aller rechtlichen Normen, die für eine Baugenehmigung notwendig seien, insbesondere der Schutz der Beschwerdeführer als Nachbarn, wichtiger sei als das wirtschaftliche Interesse der erstmitbeteiligten Partei an der Fertigstellung des Bauvorhabens. Mit der Bauführung seien für die Beschwerdeführer Lärm-, Staub- und Abgasbelästigungen verbunden und sie müssten im Fall des Erfolges der Beschwerde die Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf ihr Kostenrisiko durchsetzen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (Hinweis B 18. Oktober 1983, 83/05/0138, BauSlg. 119, B 28. August 2001, AW 2001/06/0027).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete BaurechtUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060034.A01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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