RS Vwgh 2006/8/9 2005/10/0224

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG dar (Hinweis E vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374). (Hier: In welchem Umsetzungsstadium sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Arbeiten befanden und ob der Beschuldigte tatsächlich Gelegenheit hatte, die neuen Anlagen zu nutzen, ist unbeachtlich. Durch die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten, die nicht Zwecken der Waldkultur dienten, wurde Waldboden entgegen dem ForstG der Waldkultur entzogen und zu anderen nicht forstlichen Zwecken verwendet. Damit wurde der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 ForstG verwirklicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100224.X02

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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