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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Wird die Schubhaft (nur) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, so setzt diese Anordnung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot voraus. Diese Bedingung ist - unabhängig von dessen Rechtskraft - schon deshalb gegeben, wenn die das Aufenthaltsverbot erlassende Erstbehörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210138.X01Im RIS seit
29.09.2006