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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich um ein Straferkenntnis handelt, stellt für sich allein nach der hg. Rechtsprechung noch keinen zwingenden Grund für die Annahme besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 22 zweiter Satz AVG für eine Zustellung zu eigenen Handen dar. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen solcher wichtiger Gründe dann als gegeben erachtet, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0201, m.w.N.). Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Geldstrafe - offensichtlich im Hinblick auf die drohende Ersatzfreiheitsstrafe - von Vornherein uneinbringlich erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0266, m. w.N.).
Schlagworte
ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090088.X01Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009