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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 1Stammrechtssatz
Beim Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach § 1 Abs 1 Z 24 DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011