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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Da § 20 Abs. 1 GehG (lediglich) den Ersatz eines NOTWENDIGERWEISE entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117, VwSlg 14957 A/1998, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010