RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0179

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
VwRallg;

Rechtssatz

Da § 20 Abs. 1 GehG (lediglich) den Ersatz eines NOTWENDIGERWEISE entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117, VwSlg 14957 A/1998, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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