RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0179

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) kommt keine normative Bedeutung für den auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch zu. § 20 Abs. 2 GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle BGBl. Nr. 447/1990) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter § 20 Abs. 1 GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier § 10 Abs. 2 RGV) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat (vgl. allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X05

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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