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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) kommt keine normative Bedeutung für den auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch zu. § 20 Abs. 2 GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle BGBl. Nr. 447/1990) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter § 20 Abs. 1 GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier § 10 Abs. 2 RGV) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat (vgl. allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X05Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010