RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0179

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1014;
ABGB §1015;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
VwRallg;

Rechtssatz

Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert (vgl. Strasser in Rummel, 3. Auflage, Rz 10 zu §§ 1014, 1015; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung (vgl. zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN). Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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