RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
BMG §4 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0086 E 14. November 1990 VwSlg 6548 F/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien - und überdies auch aus § 1 Abs 2 des AuskunftspflichtG - erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffes "Wirkungsbereich" im § 1 Abs 1 des AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 des BMG 1986 entspricht, daß nämlich die Organe des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X03

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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