RS Vwgh 2006/9/19 2003/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §435;
AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sind die Baubehörden und die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - davon ausgegangen, dass die gegenständliche Holzhütte vom Beschwerdeführer im Hinblick auf einen mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrag mit dessen Zustimmung errichtet worden ist. Bei dieser Sachlage ist den Baubehörden und der belangten Behörde im Ergebnis kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie den Beschwerdeführer als Eigentümer des Bauwerkes (für den er sich auch in der Beschwerde ohnehin hält) und als den geeigneten Adressaten des gegenständlichen Beseitigungsauftrages erachteten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0121 (m.w.N.) dargelegt hat, besteht das Formerfordernis der Hinterlegung nur für die Übertragung, nicht aber für den ursprünglichen Erwerb eines Superädifikats (z.B. durch Errichtung von Baulichkeiten auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers). Gerade einen solchen Fall durften die Baubehörden und die belangte Behörde sachverhaltsbezogen annehmen (Hinweis Hinteregger in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, 3. Auflage 2005, zu § 435 RZ 8 ff.).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060206.X02

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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