RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0105

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §834;
ABGB §835;
WEG 2002 §28;
WEG 2002 §29 Abs1;
WEG 2002 §29 Abs2;
WEG 2002 §29 Abs3;
WEG 2002 §29 Abs4;
WEG 2002 §29 Abs5;

Rechtssatz

Bei den außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 29 WEG 2002 ist zu unterscheiden zwischen den in § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 autonom geregelten "Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft", die über § 28 WEG 2002 hinausgehen, insbesondere nützliche Verbesserungen, einerseits und anderen wichtigen Veränderungen andererseits, hinsichtlich derer nur auf § 834 und § 835 ABGB verwiesen wird (siehe Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 29 WEG 2002). Wichtige Veränderungen, die nicht unter § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 fallen, bedürfen grundsätzlich der Einstimmigkeit. Nach den hiefür anzuwendenden Vorschriften der §§ 834f ABGB können jedoch die Mehrheitseigentümer, die einen Mehrheitsbeschluss gefasst haben, beim Außerstreitrichter um Genehmigung ansuchen; bis zur Genehmigung ist der Beschluss (schwebend) unwirksam (siehe wiederum Würth/Zingher/Konvanyi, aaO, Rz 9 zu § 29 WEG). (Hier:

Ausgehend davon, dass das Vorhaben bezüglich der [nach der Aktenlage zwischen den Wohnungseigentümern gar nicht strittigen) Lüftungsöffnungen nur geringfügige, bezüglich der Stellplätze überhaupt keine bauliche Veränderungen beinhaltet, kommt insofern der Restanwendungsbereich des § 29 Abs. 5 WEG 2002 nicht zu Tragen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X04

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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