RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §295 Abs3;
EStG 1988 §17 Abs1;
EStG 1988 §17 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs10;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0040 E 21. September 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0143 E 27. Februar 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz hindert den Steuerpflichtigen nicht, für ein bestimmtes Veranlagungsjahr von der zunächst gewählten Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 abzugehen und die tatsächlichen Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Der Steuerpflichtige ist nicht gehindert, von der Option, den Gewinn im Wege der Pauschalierung iSd § 17 Abs 1 zu ermitteln, wieder zurückzutreten (Hinweis E 1. Juli 1992, 91/13/0062). Erfolgt ein solcher Rücktritt, obwohl für nachfolgende Jahre eine Veranlagung unter Zugrundelegung der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 stattgefunden hat, ermöglicht § 295 Abs 3 BAO eine Änderung der die Folgejahre betreffenden Bescheide, um der Bestimmung des § 17 Abs 3 EStG 1988 - Verbot der Pauschalierung für die folgenden fünf Jahre - zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150041.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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