RS Vwgh 2006/9/21 2002/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs3;

Rechtssatz

Der Gerichtshof hat die sog. Differenzmethode (Ermittlung des Gebäudeanteiles am Verkaufspreis durch Abzug des Verkehrswertes von Grund und Boden) für jene Fälle als nicht anwendbar erklärt, in denen ein Verkaufspreis einer Liegenschaft nicht dem Verkehrswert der (gesamten) Liegenschaft entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0098, mwN). In diesen Fällen ist nach der Methode der Aufteilung nach den Sachwertverhältnissen vorzugehen, welche der Gerichtshof im Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0175, als zutreffend erachtet hat. Allein im Beschwerdefall ist kein - allenfalls vom Verkehrswert abweichender - Verkaufspreis, sondern eben der Verkehrswert aufzuteilen. Gerade für die dem Beschwerdefall insoweit vergleichbaren Fälle, in denen der Verkaufspreis dem Verkehrswert entspricht und dieser Wert oder der Verkehrswert selbst auf Grund und Boden einerseits und Gebäudeanteil andererseits aufzuteilen ist, hat der Gerichtshof die Differenzmethode für zulässig erachtet (vgl. insbesondere etwa das die Entnahme einer Liegenschaft betreffende hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1996, 94/15/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150113.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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