RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KO §46 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs10;
UStG 1994 §12 Abs10;
UStG 1994 §16 Abs1;
UStG 1994 §16 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0154 E 30. März 2011 2005/15/0121 E 19. März 2008

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt im Zusammenhang mit der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1972 und 1994 die Ansicht vertreten, der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt iSd § 46 Abs. 1 Z. 2 KO liege - entgegen der vom OGH seit dem Jahr 1997 vertretenen Auffassung - nicht in der seinerzeitigen Lieferung des Grundstückes, sondern in der (nach Konkurseröffnung) erfolgten steuerfreien Veräußerung des Grundstückes (vgl. mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002, 96/14/0105). Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlass von der Ansicht abzugehen, dass der die Abgabepflicht unmittelbar auslösende Sachverhalt im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 jener ist, der abgabenrechtlich die Berichtigungspflicht auslöst. Im Falle der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit. (Hier: In Verkennung der Rechtslage hat sich die Abgabenbehörde nicht mit den Einwendungen der Abgabepflichtigen, die Uneinbringlichkeit ihrer Leistungsentgelte sei erst nach Konkurseröffnung eingetreten, auseinandergesetzt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150072.X05

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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