RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0054

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AWG NÖ 1992 §26 Abs1;
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;
BAO §198;
LAO NÖ 1977 §150;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des in Rede stehenden Bescheides wurde dem Abgabepflichtigen im Oktober 1993 für das in Rede stehende Grundstück eine bestimmte Jahresgebühr (zusammengesetzt aus Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben, welche in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten war. Aus dem Grunde des § 27 Abs. 2 zweiter Satz NÖ AWG war die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser, eine "laufende" Abgabe bemessende Bescheid - wie auch jeder andere Abgabenfestsetzungsbescheid - nicht als Leistungsbescheid formuliert ist, bildete er - wie jeder Abgabenfestsetzungsbescheid - eine taugliche Grundlage für die Vornahme einer entsprechenden Anlastung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X01

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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