TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/27 B680/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.1984
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art5
AVG §57

Leitsatz

B-VG Art144; Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme eines Bescheides; kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt AVG §57; Vorstellung gegen Mandatsbescheid; Eingriff ins Eigentumsrecht durch Abnahme des Geldbetrages vor Vollstreckbarkeit dieses Bescheides

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die am 3. Oktober 1983 erfolgte Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland wendet, zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird zurückgewiesen.

2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 3. Oktober 1983 einen Geldbetrag von 319 S abnahmen, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

3. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Wie sich aus dem Akt der Bundespolizeidirektion (BPD) Innsbruck

Z Fr 3/398/83 sowie aus den in den hier bedeutsamen Belangen übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt, wurde über den Bf. (einen deutschen Staatsangehörigen) mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tir. vom 10. August 1983, Z III-30/83, gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita, c und e iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt. Da er die gesetzliche Ausreisefrist nicht beachtete, wurde er am 1. September 1983 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) abgeschoben.

Am 30. September 1983 reiste er aus der BRD nach Österreich ein, um beim BG Innsbruck eine Hauptverhandlung zu besuchen, zu der er als Privatankläger in einer Ehrenbeleidigungssache geladen worden war.

Die BPD Innsbruck ordnete mit Bescheid vom 30. September 1983 gegen den Bf. gemäß §57 AVG iVm. §5 Abs1 FrPG mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung an. Nachdem ihm dieser Bescheid ausgefolgt worden war, nahmen ihn Kriminalbeamte der BPD Innsbruck am selben Tag um 14.30 Uhr im Gerichtsgebäude nach Durchführung der Verhandlung fest, hielten ihn im Gefangenenhaus dieser Behörde an und schoben ihn am 3. Oktober 1983 über die Grenzkontrollstelle Scharnitz neuerlich in die BRD ab.

Bei seiner Entlassung aus dem Gefangenenhaus wurde ihm ohne sein Einverständnis ein Betrag von 319 S abgenommen und ihm darüber eine Quittung ausgestellt, nachdem ihm zuvor der Bescheid der BPD Innsbruck vom 3. Oktober 1983 ausgehändigt worden war, darin war ihm gemäß §12 FrPG iVm. §57 AVG aufgetragen worden, die Kosten für die Durchführung der Abschiebung im Gesamtbetrag von 319 S sofort an die BPD Innsbruck zu zahlen; der Bescheid enthält die Belehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der BPD Innsbruck schriftlich oder telegraphisch Vorstellung erhoben werden könne.

Der Bf. brachte gegen den zuletzt zitierten Bescheid am 4. Oktober 1983 die Vorstellung ein.

Darüber entschied die BPD Innsbruck mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 dahin, daß der Bf. gemäß §12 FrPG die Kosten, die bei der Durchführung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes entstanden sind und die sich auf den Gesamtbetrag von 319 S belaufen, zu ersetzen hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung, über die - soweit den vorgelegten Akten zu entnehmen ist - bisher nicht entschieden wurde.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Innsbruck ersuchte mit Schreiben vom 1. Feber 1984 die BPD Innsbruck, das bei der Polizeibehörde bestehende Guthaben des Bf. gemäß §215 BAO mit beim Finanzamt bestehenden Steuerrückständen aufzurechnen; der Bf. sei einen Betrag von 525 S schuldig. Es werde daher ersucht, das gesamte bei der BPD Innsbruck bestehende Guthaben in der Höhe von 319 S dem Finanzamt zu überweisen.

Diesem Ersuchen kam die BPD Innsbruck am 6. Feber 1984 nach.

2. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützte, beim VfGH am 24. Oktober 1983 eingelangte Beschwerde wendet sich gegen die "Zwangsmaßnahme der Beschlagnahme" vom 3. Oktober 1983 und gegen die "Zwangsmaßnahme der Abschiebung aus dem Gebiet der Republik Österreich" vom selben Tag.

Es wird beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß der Bf. durch diese Verwaltungsakte in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 14. April 1984 stellte der Einschreiter hilfsweise den Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten.

3. Die bel. Beh., vertreten durch die Finanzprokuratur, hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Abschiebung wendet, kostenpflichtig abzuweisen. Bezüglich der "Beschlagnahme" des Geldbetrages wird kein Antrag gestellt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. a) Wie der VfGH in dem an denselben Bf. gerichteten Beschluß vom 15. März 1984, B600/83-12, dargetan hat, ist die Abschiebung eines Fremden bloß als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide zu werten; sie kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG bekämpfbar ist.

Der VfGH ist daher zur Entscheidung über die gegen die Abschiebung gerichtete Beschwerde nicht zuständig. Sie war daher wegen (offenkundiger) Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG (ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung) zurückzuweisen.

b) Wie sich aus §87 Abs3 VerfGG ergibt, ist ein Abtretungsantrag gemäß Art144 Abs3 B-VG gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9674/1983).

2. a) Hingegen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die "Beschlagnahme" des Geldbetrages von 319 S wendet, zulässig:

Diese Abnahme des Geldbetrages gegen den Willen des Eigentümers (des Bf.) ist als Verwaltungsakt einzustufen, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erging und sohin nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH bekämpfbar ist (vgl. zB VfSlg. 8131/1977).

b) Der Verwaltungsakt greift in die privaten Vermögensrechte, sohin in das Eigentumsrecht des Bf. ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der Verwaltungsakt ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde beim Setzen der Maßnahme eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Dies ist hier der Fall:

Die einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Abnahme des Geldbetrages wäre der Bescheid der BPD Innsbruck vom 3. Oktober 1983. Dieser Bescheid, mit dem dem Bf. Geldleistungen vorgeschrieben wurden, erging unter Bezugnahme auf §57 AVG. Wie sich aus dessen Abs2 ergibt, hat die Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung. Der Bescheid war, da auf die Vorstellung nicht verzichtet worden war, am 3. Oktober 1983 noch nicht vollstreckbar. Er deckt sohin die Abnahme des Geldbetrages nicht.

Diese Maßnahme ist also gesetzlos erfolgt. Der Bf. ist dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden.

3. Da beide Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben (§43 Abs1 ZPO iVm. §35 und 88 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Rechtskraft, Verwaltungsverfahren, Mandatsverfahren, Wirkung aufschiebende, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B680.1983

Dokumentnummer

JFT_10159373_83B00680_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten