RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/80 E 3. November 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X05

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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