RS Vwgh 2006/10/10 2004/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §364 Abs2;
AFG 1998 §10;
AVG §8;
TKG 1997 §83 Abs5;
TKG 1997 §85 Abs1;
TKG 1997 §85 Abs2;
TKG 1997 §86 Abs1;
TKG 1997 §86 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006

Rechtssatz

Dem Argument des Beschwerdeführers, dessen Funkanlage gestört wird und der zwecks Abhilfe Anträge an die Behörde stellt, das "Verbot einer unmittelbaren Zuleitung" in § 364 Abs 2 ABGB begründe ein subjektives Recht und damit Parteistellung im anhängigen Verfahren, ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde durch die maßgebenden Bestimmungen des TKG und des AFG nicht zur Gewährleistung zivilrechtlicher Ansprüche berufen wird. Die allfällige Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers kann daher keine Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren begründen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X06

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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