RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
BauO NÖ 1976 §27;
BauO NÖ 1996 §32;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §43;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 kann im Falle von Konsenswidrigkeiten die Durchführung von anderen baulichen Maßnahmen als den für die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes notwendigen nicht aufgetragen werden. Wenn das Baugebrechen im Sinne des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 in einer Konsenswidrigkeit besteht, dann ist eben diese nach dem Wortlaut der Bestimmung "zu beheben". Dies erklärt sich auch daraus, dass die Konsenswidrigkeit nur dann § 33 NÖ Bauordnung 1996 unterliegt, wenn sie für die im Abs. 1 genannten Auswirkungen kausal war. Daraus folgt nämlich, dass eine Beseitigung der Konsenswidrigkeit genügen muss, um die Ursache dieser Auswirkungen zu beheben. Für eine Änderung eines einmal erteilten Baubewilligungsbescheides bestehen andere Rechtsgrundlagen (vgl. z.B. § 32 NÖ Bauordnung 1996 oder § 68 AVG). § 33 NÖ Bauordnung 1996 bietet hingegen keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden. (Hier: Aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen geht nicht hervor, wie der Abschluss bzw. der Anschluss der Terrasse und des darunter befindlichen Geländes an das Nachbargebäude erfolgen soll. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführung von Bauwerken gemäß § 27 NÖ Bauordnung 1976 und § 43 NÖ Bauordnung 1996 bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Wenn nach diesen Anforderungen technische Vorkehrungen erforderlich sind, liegt eine konsensgemäße Ausführung nur dann vor, wenn diese Vorkehrungen auch gesetzt worden sind. Ohne nähere Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich, dass die aufgetragenen Maßnahmen nur für die Herstellung des bewilligten konsensgemäßen Zustandes - auch im Sinne einer Vollendung des Baues, vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 435 - notwendig sind und nicht darüber hinausgehen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050246.X03

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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