RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
ABGB §863;
AVG §10 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0183 E 25. Jänner 2006 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung der Personenmehrheit iSd § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 sind kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentümergemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB (nur) als eine Person zu zählen, wenn sie einen Pächtervorschlag einbringen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/03/0162, VwSlg 13013 A/1989). Die Berücksichtigung eines solchen Pächtervorschlages als für die Miteigentümergemeinschaft wirksam setzt im Übrigen voraus, dass er zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht wird. Im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum reicht also die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre vom anderen dazu bevollmächtigt worden. Mangels der Statuierung vom allgemeinen Zivilrecht abweichender Regeln im Stmk JagdG 1986 gilt für die Vollmachtserteilung grundsätzlich Formfreiheit, sodass eine schriftliche Vollmachtsurkunde nicht nötig ist. Vielmehr kann die Vollmacht des zweiten Hälfteeigentümers an den die Unterschrift leistenden anderen Hälfteeigentümer auch mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erteilt werden. Der Vertreter muss allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig wird (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl 89/03/0153). Somit ist es nicht erforderlich, dass beide Miteigentümer ihre Zustimmung "gemeinsam schriftlich" erklären. Wurde etwa die Unterschrift für eine Miteigentümerin "von meinem Mann mit meinem Wissen" abgegeben, kann von einer Bevollmächtigung und schlüssig zum Ausdruck gebrachten Vertretungstätigkeit des Mannes ausgegangen werden, was bedeutet, dass diese Unterschriften nicht "abzuziehen" sind.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030092.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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