RS Vwgh 2006/10/13 2003/01/0411

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Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen letztinstanzliche, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2003 erfolgte Zurückweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird - mit Bescheid vom 7. April 2003 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die (mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte) Zurückweisung der verspäteten Berufung vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die belangte Behörde entspricht unter diesen Umständen nicht dem Gesetz (Hinweis E 22. August 2006, Zlen. 2005/01/0643, 0644).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010411.X01

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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