RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62003CJ0037 BioID / HABM;
62004CJ0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0022 E 18. Oktober 2006 RS 6

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen der Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf ihre Hauptfunktion alleine entscheidend, ob sie den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann, indem sie es ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040089.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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