RS Vwgh 2006/10/19 2006/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28;
EStG 1988 §98 Z6;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/14/0056 B 17. November 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006 Besprechung in:SWI 1/2007, S 17-30;

Rechtssatz

Gem § 98 Z 6 EStG besteht beschränkte Steuerpflicht, wenn die zur Nutzung überlassenen Rechte "in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden". Dass diese "inländische Betriebsstätte" eine solche des Beziehers der Einkünfte sei, setzt das Gesetz nicht voraus. Es genügt daher im Beschwerdefall zur Begründung der inländischen beschränkten Steuerpflicht, dass N als Fotomodell die hergestellten Fotos und Images einer in Österreich ansässigen Gesellschaft (mit inländischer Betriebsstätte) zur Verwertung überlassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1955, 581/53, VwSlg 1285 F/1955). Als inländische Betriebsstätte, in welcher die Verwertung der überlassenen Rechte erfolgt, ist daher die Betriebsstätte der im Inland ansässigen Abgabepflichtigen, der gegenüber sich N gegen Einräumung einer Gegenleistung zu zwei Fotoshooting- und PR-Terminen im Großraum Wien bzw in Paris und zur Einräumung entsprechender Rechte an den Fotos verpflichtet hat, selbst anzusehen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1964, 2007/63, VwSlg 3031 F/1964), wobei für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht gem § 98 Z 6 EStG unerheblich ist, ob die hergestellten Fotos und Images nur im Inland oder auch im Ausland verbreitet werden. Für die Begründung der Steuerpflicht ist auch nicht entscheidend, in welcher von mehreren inländischen Betriebsstätten die Verwertung erfolgt bzw wie sich diese auf mehrere inländische Betriebsstätten aufteilt. Im Beschwerdefall sind daher die von N als Fotomodell für die Zustimmung zur Verwendung der hergestellten Fotos und Images bezogenen Einkünfte als solche aus der Vermietung von Rechten iSd §§ 28 iVm 98 Z 6 EStG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140109.X06

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten