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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG "auch deswegen" gegeben sei, weil die durch den Besuch eines Seminars bedingte Abwesenheit des Berufsschuloberlehrers Ing. T. bereits zu Beginn des Schuljahres festgestanden sei und somit stundenplanmäßig berücksichtigt hätte werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 61 GehG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass in einem Fall der Heranziehung (außerhalb der laut Diensteinteilung zu haltenden Überstunden) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers - DASS eine solche Heranziehung im Beschwerdefall stattgefunden hat, steht fest - die Vergütung dieser als Einzelsupplierungen zu qualifizierenden Stunden anders als nach Abs. 8 zu erfolgen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X02Im RIS seit
10.11.2006