RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61 Abs8b idF 2001/I/087;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §43 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, 2003/12/0095, zum Ausdruck gebracht, dass die vom Beschwerdeführer für geboten erachtete Unterscheidung, wonach § 61 Abs. 8 GehG lediglich eine Suppliertätigkeit im Sinne einer bloßen Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler (Aufsichtssupplierung) abgelte, nicht jedoch eine vollwertige vertretungsweise Unterrichtserteilung (Fachsupplierung), im Gesetz keine Deckung findet; Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG umfassen grundsätzlich die Erteilung von Unterricht SAMT Vor- und Nachbereitung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X01

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten