Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, 2003/12/0095, zum Ausdruck gebracht, dass die vom Beschwerdeführer für geboten erachtete Unterscheidung, wonach § 61 Abs. 8 GehG lediglich eine Suppliertätigkeit im Sinne einer bloßen Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler (Aufsichtssupplierung) abgelte, nicht jedoch eine vollwertige vertretungsweise Unterrichtserteilung (Fachsupplierung), im Gesetz keine Deckung findet; Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG umfassen grundsätzlich die Erteilung von Unterricht SAMT Vor- und Nachbereitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X01Im RIS seit
10.11.2006