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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 8 GSVG steht mit der Einbeziehung von - bis zur Schaffung des § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG nicht der Sozialversicherung unterliegenden - sogenannten "neuen Selbständigen" in die (subsidiäre) Sozialversicherung nach dem GSVG in Zusammenhang und zieht daraus ihre sachliche Rechtfertigung, während die Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nach dem ASVG bereits lange vor diesem Zeitpunkt - bis zum 31. Dezember 1999 als den Dienstnehmern gleichgestellte Personen nach § 4 Abs. 3 Z. 10 ASVG -
bestand; auch bei der Einführung dieser Versicherungspflicht kamen entsprechende Übergangsbestimmungen für ältere Versicherte zum Tragen (vgl. Art. VI Abs. 2 der 37. ASVG-Novelle, BGBl Nr. 588/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080001.X01Im RIS seit
05.12.2006