RS Vwgh 2006/11/8 2006/18/0323

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat bei ihrer Prognoseentscheidung nach § 60 Abs 1 FrPolG 2005 auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (Hinweis E 10.9.2003, 2003/18/0213; E 8.11.2006, 2006/18/0340). (Hier: Daraus ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf seine besonders schwer wiegende Straftat nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180323.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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