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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Enthält ein Genehmigungsantrag iSd § 29 AWG 2002 als Projekt ein Sammel- und Verwertungssystem, das auf die Sammlung und Verwertung gewerblich anfallender Abfälle ausgerichtet ist, so stellt dieses Projekt eine Einheit dar, zumal das Projekt eine Aufspaltung in zwei Teile, von denen einer gewerblich anfallende Abfälle umfasst, die ihrer Art nach den in Haushalten anfallenden Abfällen vergleichbar sind, während sich der andere auf alle übrigen gewerblich anfallenden Abfälle bezieht, nicht enthält. Es ist daher nicht zulässig, dieses Projekt aufzuspalten und einen nicht gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Sammlung und Verwertung haushaltsnah anfallender Verpackungen abzuweisen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X04Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016