RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (Hinweis B 17. November 1992, 91/08/0193; B 1. Juli 1993, 90/17/0385). Der Umstand, dass die Behörde im Einleitungsbescheid die Adressaten zunächst nur abstrakt bezeichnet hat ("Gemeindegutsnutzungsberechtigte"), bedeutet aber nicht das Fehlen eines individuell bestimmten Adressatenkreises dieses Bescheides, ergibt sich doch aus einer Zusammenschau von Zustellverfügung und Zustellbogen eindeutig, auf welche physischen oder juristischen Personen sich der Spruch bezieht (Hinweis B 10. März 1992, 92/07/0047).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X07

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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