RS Vwgh 2006/11/14 2006/03/0153

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl 97/03/0332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030153.X01

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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