RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/03 Sicherung der Energieversorgung
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §17
AVG §56
AVG §68 Abs1
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016
GehG 1956 §24c Abs2 idF 1986/387
HeizKG 1992 §18 Abs3
HeizKG 1992 §19 Abs2
HeizKG 1992 §19 idF 1999/I/147
HeizKG 1992 §19 idF 2000/I/036
VwRallg

Rechtssatz

Der Beamte berühmt sich eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens unterschiedenen, von ihm aus § 19 Abs. 2 HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für näher bezeichnete Jahre hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört. Der Beamte zeigt keine gesetzliche Grundlage für das von ihm behauptete Recht auf; eine solche ist auch dem VwGH nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Naturalwohnungsnutzer unzumutbar sein sollte - bei Vorliegen von (durch freiwillige Maßnahmen der Dienstbehörde nicht ausräumbaren) Zweifeln an der Richtigkeit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemäß § 24c Abs. 2 erster Satz GehG - die bescheidförmige Feststellung des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages zu begehren. Im Zuge eines solchen Verfahrens wären dann auch die entsprechenden Belege zu den Akten zu nehmen und unterlägen der Akteneinsicht. Aus diesen Erwägungen war die Feststellung zu treffen, dass dem Beamten - losgelöst von einem derartigen Verfahren - das von ihm behauptete Recht nicht zusteht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang aber, dass die Rechtskraft dieser Feststellung einem Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Bemessung eines Überschusses oder Fehlbetrages nach § 24c Abs. 2 GehG keinesfalls entgegenstünde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X03

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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