TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/1 B327/80

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Veröffentlicht am 01.10.1984
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
AVG §37
AVG §56
DSt 1872 §17
EGVG ArtII Abs2 Z27
RAO §28 lith
RAO §34 Abs3

Leitsatz

Rechtsanwaltsordnung; Parteistellung des suspendierten Anwalts bei Bestellung seines mittlerweiligen Stellvertreters; Grundsatz des Parteiengehörs auch im Verfahren vor dem Kammerausschuß beachtlich; Willkür durch völlige Mißachtung des Parteiengehörs

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bf. ist Rechstanwalt. Sie hatte den Kanzleisitz in Mödling.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. vom 8. August 1979 wurde der Bf. gemäß §17 des Disziplinarstatutes, RGBl. 40/1872, (DSt.) als "Maßregel der Vorsicht" die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung zweier gegen sie beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängiger Strafverfahren eingestellt.

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. (im folgenden kurz: Kammerausschuß) bestellte mit Beschluß vom 4. September 1979 Rechtsanwalt Dr. H D für die Dauer dieser Einstellung zum mittlerweiligen Stellvertreter.

Über Ersuchen von Rechtsanwalt Dr. D vom 4. Juni 1980, sie von dieser Funktion zu entheben, faßte der Kammerausschuß am 10. Juni 1980 einen entsprechenden Beschluß und ernannte einen anderen Stellvertreter. Hievon wurde die Bf. mit folgendem Schreiben vom selben Tag verständigt:

"Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die mit ha. Beschluß vom 4. 9. 1979, Z ..., für Dr. R D bestellte mittlerweilige Stellvertreterin Dr. H D ihres Amtes enthoben und Dr. R K zum mittlerweiligen Stellvertreter für die Dauer der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Dr. R D gemäß §17 Disziplinarstatut bestellt.

2. Gegen diesen - von der Bf. als Bescheid gewerteten - Beschluß vom 10. Juni 1980 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung beantragt wird.

3. Der Kammerausschuß als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der angefochtene Beschluß des Kammerausschusses verfügt hoheitsrechtlich die Abberufung einer Person von ihrer Funktion als mittlerweiliger Stellvertreter eines Rechtsanwaltes und die Betrauung einer anderen Person mit dieser Funktion. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der Beschluß diesen beiden Personen gegenüber normativ wirkt, sohin ein Bescheid iS des Art144 B-VG ist (vgl. zB VfSlg. 8560/1979).

Zu untersuchen ist jedoch, ob die Bf. legitimiert ist, diesen Bescheid beim VfGH zu bekämpfen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es ausgeschlossen ist, daß er in ihre Rechtssphäre eingreift (vgl. zB VfSlg. 7918/1976, 8158/1977).

Der Bescheid ist offenkundig auf §28 lith iVm. §34 Abs3 Rechtsanwaltsordnung (RAO) gegründet. Weder diese Bestimmung noch andere Vorschriften der RAO enthalten eine Aussage, ob der Rechtsanwalt ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung (Umbestellung) seines mittlerweiligen Stellvertreters hat.

Die Parteistellung des Rechtsanwaltes ergibt sich aber aufgrund folgender Überlegungen: Die Suspendierung nach §17 DSt. enthält zwar implizit den Ausspruch, daß die Bestellung (irgend)eines Stellvertreters zu erfolgen hat; das Verfahren zur Bestellung (Umbestellung) des Stellvertreters bezieht sich sohin nur noch auf die Auswahl der Person des Stellvertreters. Aber auch daran hat der Rechtsanwalt nicht bloß faktisches, sondern auch rechtliches Interesse; die Bestellung (Umbestellung) des - konkreten - Stellvertreters greift sohin in die Rechtssphäre des Rechtsanwaltes ein. Er hat nämlich zu dulden, daß künftig ein bestimmter anderer Rechtsanwalt die Geschäfte seiner Kanzlei führt und damit auch über deren wirtschaftliches Substrat verfügt.

Der suspendierte Rechtsanwalt hat also im Verfahren zur Bestellung seines Stellvertreters Parteistellung. Er ist auch legitimiert, gegen den dieses Administrativverfahren abschließender Bescheid beim VfGH Beschwerde zu führen.

b) Der administrative Instanzenzug ist, da in diesen Angelegenheiten ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Kammerausschusses nicht eingeräumt wird, erschöpft.

c) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Die Beschwerde ist auch begründet:

Für das Verfahren vor dem Kammerausschuß gilt zwar das AVG 1950 nicht (siehe ArtII Abs2 Z27 EGVG 1950). Dennoch hat die Behörde die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, so insbesondere das Parteiengehör zu wahren.

Die Bestellung (Umbestellung) des Stellvertreters für einen Rechtsanwalt kann wohl unter Umständen so dringend sein, daß die Durchführung eines förmlichen Verfahrens, wie es etwa dem AVG entspräche, nicht möglich ist. Keinesfalls aber rechtfertigt die allenfalls gebotene Eile, das Parteiengehör völlig zu mißachten.

Das aber ist hier geschehen. Der Kammerausschuß hat nämlich die Bf. überhaupt nicht am Verfahren beteiligt, sondern sie nur durch Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses vom 10. Juni 1980 vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt.

Wesentliche Verfahrensmängel (wie etwa die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs) sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8868/1980, 9311/1982) als willkürliches und damit den Gleichheitsgrundsatz verletzendes Vorgehen der Behörde zu qualifizieren.

Die Bf. wurde also durch den bekämpften Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Legitimation, Rechtsgrundsätze, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Anwendbarkeit Verfahrensvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B327.1980

Dokumentnummer

JFT_10158999_80B00327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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