RS Vwgh 2006/11/22 2003/15/0133

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;

Rechtssatz

Die Abfertigung ist nur insoweit nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestalteten Vorschriften ergibt (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, Rz 2 zu § 67 Abs. 3 bis 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150133.X01

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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